Rechtliches zum Abwahlmodus
Wir wurden wiederholt mit rechtlicher Kritik an dem von Picout.com angebotenen Abwahlmodus konfrontiert.Warum dieser Abwahlmodus rechtlich unzulässig sein soll, wurde nicht konkretisiert. Dazu ist festzuhalten, dass die Abwahl von Leistungsteilen bei Online-Geschäften unter gewissen Voraussetzungen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen kann (hierzu besteht insbesondere in Deutschland bereits Rechtsprechung) . Die Abwahl könnte zum Beispiel unzulässig sein, wenn ein Zusatzangebot wie zB. “Album für Ihre Bilder” abgewählt werden müsste. Dies wäre womöglich irreführend und könnte dem Kunden einen eigentlich unerwünschten Zusatzkauf unterschieben.
Picout.com bietet für Kunden die Funktionalität, nicht nur durch Auswahl bestimmter Bilder einer Kollektion (Auswahlmodus), sondern auch durch Abwahl einzelner Bilder den Bestellumfang festzulegen. Beim diesem Abwahlmodus sind daher vorerst alle Bilder von der Auswahl umfasst; der Kunde gibt dann an, welche Bilder er nicht bestellen will. Vor dem Abschluss der Bestellung wird noch genauestens über den Umfang der Produkte im Warenkorbs und der zu bezahlenden Kosten informiert. Daher besteht bei Picout.com keinerlei Gefahr des Unterschiebens unerwünschter Zusatzkaufe und somit ist der Abwahlmodus bei Picout.com auch wettbewerbsrechtlich korrekt.
Wir haben dennoch die Zulässigkeit unseres Abwahlmodus rechtlich prüfen lassen; hier die Stellungnahme unseres Rechtsanwalts Dr. Philipp Oberndorfer:
“Weder das österreichische, noch das deutsche Wettbewerbsrecht differenzieren ausdrücklich zwischen Aus- oder Abwahl von Bestellgegenständen. Aus rechtlicher Hinsicht ist entscheidend, dass für den Kunden bei Abgabe seiner Bestellerklärung klar und in nicht-irreführender Weise nachvollziehbar ist, welche Waren zu welchem Preis bezogen werden. Durch die Ausgestaltung des Abwahlmodus von Picout.com wird genau dies gewährleistet. Der Kunde erhält nach abgeschlossener Auswahl der nicht-bestellten Bilder einer Kollektion eine klar strukturierte Bestellübersicht, welche die bestellten Bilder und den hierfür zu zahlenden Preis in unmissverständlicher Weise widergibt. Der Kunde weiß daher vor Abgabe seiner Bestellerklärung genau, was er zu welchem Preis bestellt. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der von Picout.com angebotenen Funktionalität um eine irreführende Geschäftspraktik bzw eine unlautere Wettbewerbshandlung handeln könnte. Vielmehr erscheint der Abwahlmodus klar, transparent und folglich rechtlich zulässig.“